§ 6 S. KBBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2019

2. Abschnitt

Institutionelle Einrichtungen

1. Unterabschnitt

Voraussetzungen für den Betrieb einer institutionellen Einrichtung

Genehmigungspflicht

§ 6

(1) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung bedarf einer Genehmigung der Landesregierung.

(2) Die Genehmigung ist einer natürlichen Person oder einer Mehrheit von natürlichen Personen als Rechtsträger der Einrichtung zu erteilen, wenn jede Person

  1. 1. eigenberechtigt ist,
  2. 2. österreichische Staatsbürgerin oder österreichischer Staatsbürger oder Staatsangehörige oder Staatsangehöriger eines Staates ist, denen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Berufszugang, Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat, oder Staatsangehöriger eines sonstigen Staates ist und zur unbefristeten Niederlassung sowie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit im Inland berechtigt ist,
  3. 3. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 7)
  1. 4. ein Finanzkonzept zum Nachweis des Vorliegens der wirtschaftlichen Voraussetzungen für einen dauerhaften Betrieb der Einrichtung sowie
  2. 5. ein Betriebskonzept (§ 8) vorliegt.

(3) Die Genehmigung ist einer anderen als einer natürlichen Person als Rechtsträger der Einrichtung, ausgenommen öffentliche Rechtsträger, zu erteilen, wenn

  1. 1. der Rechtsträger seinen satzungsgemäßen Sitz, seine Hauptverwaltung oder seine Hauptniederlassung im Bundesland Salzburg, in einem anderen österreichischen Bundesland, in einem EU-Mitgliedsstaat, in einem EWR-Vertragsstaat, in der Schweiz oder in einem Staat hat, deren Angehörigen Österreich auf Grund rechtlicher Verpflichtungen im Rahmen der Europäischen Integration das Recht auf Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit zu gewähren hat,
  2. 2. jede zur Vertretung des Rechtsträgers nach außen befugte Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 7) besitzt und
  3. 3. der Rechtsträger die in Abs 2 Z 4 und 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Der Betrieb einer institutionellen Einrichtung durch einen öffentlichen Rechtsträger setzt das Vorliegen eines Betriebskonzepts (§ 8) voraus.

13.09.2019

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