Erlöschen der Konzession
§ 6.
- 1. durch Zeitablauf;
- 2. bei Eintritt einer auflösenden Bedingung (§ 2 Abs. 3);
- 3. mit ihrer Zurücklegung;
- 4. mit der Beendigung der Abwicklung eines Konzessionsträgers;
- 5. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Bilanzgruppenkoordinators.
(2) Das Erlöschen der Konzession ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Bescheid festzustellen. § 5 Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(3) Die Zurücklegung einer Konzession (Abs. 1 Z 3) ist nur schriftlich zulässig und nur dann, wenn zuvor die Leitung und Verwaltung der Verrechnungsstelle durch einen anderen Bilanzgruppenkoordinator übernommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2022
Gesetzesnummer
20001026
Dokumentnummer
NOR40013082
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