Gebühren und Beitrag zur Förderung der Pflanzengesundheit
§ 6.
(1) Für Untersuchungen ist eine Grundgebühr von 64 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten für jede angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(2) Für Untersuchungen anläßlich der Ausfuhr in Drittländer, bei denen die Sendung dem Kontrollorgan vorgeführt wird, ist eine Grundgebühr von 8 Punkten und eine Gebühr für den Zeitaufwand von 16 Punkten je angefangene halbe Stunde zu entrichten.
(3) Wird eine Untersuchung gemäß Abs. 2 auf Verlangen des Antragstellers außerhalb der Dienstzeit durchgeführt, so erhöht sich die Gebühr um ein Pauschale von 16 Punkten.
(4) Ein Punkt der in den Absätzen 1 bis 3 festgelegten Gebühren entspricht einem Betrag von 0,98 Euro.
(5) Reisekosten, die im Zusammenhang mit Untersuchungen anfallen, sind – sofern es sich um Bundesbedienstete handelt – nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes, in den übrigen Fällen unter sinngemäßer Anwendung der Reisegebührenvorschrift des Bundes zu ersetzen.
(6) Gebühren für sonstige Untersuchungen sind im Einzelfall nach den erbrachten Aufwendungen (Personal- und Sachaufwand) zu verrechnen.
(7) Bei der Verrechnung der Gebühren ist die Endsumme auf volle 10 Eurocent abzurunden oder aufzurunden. Hiebei werden Beträge bis einschließlich 4 Eurocent abgerundet, Beträge ab 5 Eurocent aufgerundet.
(8) Soweit Tätigkeiten im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung durchgeführt werden, verbleibt ein Gebührenanteil von achtzig Prozent bei der Behörde, welche diese Tätigkeiten durchgeführt hat; der verbleibende Anteil von zwanzig Prozent ist eine Einnahme des Bundes.
(9) Die Höhe des Beitrages zur Förderung der Pflanzengesundheit beträgt 0,8 Cent pro bewilligter Rebe.
Schlagworte
Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2017
Gesetzesnummer
10010987
Dokumentnummer
NOR40036195
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