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§ 6 Rebenverkehrsgesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

3. ABSCHNITT

Verkehrsfähigkeit von Vermehrungsgut Anerkennung und Kontrolle

§ 6

(1) Vermehrungsgut darf nur in Verkehr gebracht werden,

  1. 1. wenn es als Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertes Vermehrungsgut anerkannt ist oder
  2. 2. wenn es sich bei Vermehrungsgut, das nicht zur Verwendung als Unterlagsreben bestimmt ist oder dessen Verkehrsfähigkeit nicht durch Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft beschränkt ist, um amtlich kontrolliertes Standardvermehrungsgut handelt.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt durch Forschungs- und Versuchsanstalten des Bundes und der Länder.

(3) Auf Antrag anderer als der in Abs. 2 angeführten Personen mit Sitz oder Wohnsitz im Inland hat die Behörde mit Bescheid für angemessene Mengen Ausnahmen von Abs. 1 zu genehmigen, wenn das Vermehrungsgut für Versuche oder wissenschaftliche Zwecke, Züchtungsvorhaben und Maßnahmen zur Erhaltung der genetischen Vielfalt verwendet wird.

(4) Die Abs. 2 und 3 finden für gentechnisch verändertes Vermehrungsgut nur dann Anwendung, wenn die Voraussetzungen, die in Art. 5ba der Richtlinie 68/193/EWG des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben in der Fassung der Richtlinie 2002/11/EG des Rates (ABl. Nr. L 93 vom 17. April 1968, S 15, in der Fassung ABl. Nr. L 53 vom 23. Februar 2002, S 20) festgelegt sind, erfüllt sind.

(5) Die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut und die Kontrolle von Standardvermehrungsgut haben die Inhaber von Betrieben, die das Vermehrungsgut in Verkehr zu bringen beabsichtigen (Versorger), bei der Behörde zu beantragen.

(6) Für die Antragstellung ist ein Formblatt zu verwenden, das der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung festzulegen hat.

(7) Der Antrag auf Anerkennung ist bis 15. Juni zu stellen.

(8) Das Ergebnis der Bestandsprüfung, im Falle mehrfacher Bestandsbesichtigung oder mehrfacher Nachbesichtigung erst nach der letzten Besichtigung oder Nachbesichtigung, ist dem Antragsteller von der Behörde auf dem Formblatt gemäß Abs. 5 zu bestätigen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften für die Durchführung von Bestandsprüfungen sowie allfälligen mehrfachen Bestandsbesichtigungen oder Nachbesichtigungen durch Verordnung festlegen.

(9) Der Antrag ist zu bewilligen, wenn die Anforderungen für die Anerkennung von Vorstufen-, Basis- oder Zertifiziertem Vermehrungsgut gemäß § 7 oder für die Kontrolle von Standardvermehrungsgut gemäß § 8 erfüllt sind.

(10) Die Bewilligung gemäß Abs. 8 schließt die Berechtigung

  1. 1. zur Verwendung der Etiketten im Sinne des § 13 und
  2. 2. zur Erstellung, zum Druck und zur Aufbewahrung der Etiketten ein.

Schlagworte

Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut, Forschungsanstalt, Anbauverfahren

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2017

Gesetzesnummer

10010985

Dokumentnummer

NOR40033493

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