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§ 6 PZV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2023

§6
Inhalt

(1) Der Flächenwidmungsplan ist im Maßstab 1:5.000 für das gesamte Gemeindegebiet als georeferenzierte PDF-Datei darzustellen.

(2) Für die Darstellung des Flächenwidmungsplanes sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden.

(3) Der Flächenwidmungsplan hat außer den Planzeichen folgende Eintragungen zu enthalten:

  1. a) die Bezeichnung der Gemeinde,
  2. b) den Maßstab und den Nordpfeil, die Planzahl und das Datum der Erstellung sowie den DKM-Stand,
  3. c) die Legende der verwendeten Planzeichen,
  4. d) das Datum des Gemeindevertretungsbeschlusses, mit welchem der Flächenwidmungsplan beschlossen wurde und
  5. e) den Genehmigungsvermerk der Landesregierung.

29.06.2023

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