§ 6 PTSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1996

§ 6.

Neben den in § 95 des Aktiengesetzes 1965 angeführten Geschäften unterliegen auch der Abschluß und die Änderung von Kollektivverträgen und Betriebsvereinbarungen der Genehmigung des Aufsichtsrates. Weitere genehmigungspflichtige Geschäfte können in der Satzung und in der vom Aufsichtsrat für den Vorstand beschlossenen Geschäftsordnung vorgesehen und mit entsprechenden Betragsgrenzen festgelegt werden.

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2026

Gesetzesnummer

10012622

Dokumentnummer

NOR12156866

alte Dokumentnummer

N9199655208J

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