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§ 6 PThG 2024

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2025

2. Abschnitt

Berufsumschreibung und Kompetenzbereich Berufsumschreibung

§ 6.

(1) Psychotherapie ist die nach der Ausbildung im Sinne dieses Bundesgesetzes erlernte, bewusste, geplante und umfassende Anwendung von wissenschaftlichen Methoden der psychotherapiewissenschaftlichen Ausrichtungen (Cluster) Humanistische Therapie, Psychoanalytisch-Psychodynamische Therapie, Systemische Therapie und Verhaltenstherapie in einer therapeutischen Beziehung mit dem Ziel

  1. 1. Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, vorzubeugen, diese festzustellen, zu lindern, zu stabilisieren und zu heilen,
  2. 2. behandlungsbedürftige Verhaltensweisen und Einstellungen zu ändern oder
  3. 3. die Entwicklung, Reifung und Gesundheit der behandelten bzw. betreuten Personen zu fördern, zu erhalten oder wiederherzustellen.

(2) Die Ausübung des psychotherapeutischen Berufes umfasst die eigenverantwortliche psychotherapeutische Diagnostik, Behandlung, Beratung, Betreuung oder Begleitung von Personen aller Altersstufen mit emotional, psychosomatisch, intellektuell oder sozial bedingten Verhaltensstörungen und Leidenszuständen, insbesondere im Rahmen der

  1. 1. psychotherapeutischen Versorgung als Krankenbehandlung bei akuten und chronischen Krankheitszuständen, als Krisenintervention sowie als Präventions- und Rehabilitationsmaßnahme,
  2. 2. Förderung personaler und sozialer Kompetenzen, insbesondere als Selbsterfahrung und Supervision,
  3. 3. Erstellung von psychotherapeutischen Gutachten,
  4. 4. Ausbildung sowie
  5. 5. psychotherapeutischen Lehre und Forschung

(3) Psychotherapeutische Versorgung im Sinne des Abs. 2 Z 1 umfasst alle individuellen und personenbezogenen psychotherapeutischen Maßnahmen, die der Feststellung, Erhaltung, Förderung oder Wiedererlangung der psychischen und psychosomatischen Gesundheit von Personen aller Altersstufen dienen. Sie findet im Einzel-, Gruppen- oder Paarsetting sowie mit anderen zu beteiligenden Personen statt und bezieht Risiken und Ressourcen, die konkrete Lebenssituation, den sozialen und kulturellen Hintergrund, die jeweilige Lebensphase der behandelten, beratenen, betreuten oder begleiteten Personen sowie Kompetenzen zum Erkennen von Anzeichen für Gewalt, insbesondere Gewalt im sozialen Nahraum, psychische, physische, sexualisierte, soziale und strukturelle Gewalt, und deren Folgen mit ein. Dabei werden die institutionellen, rechtlichen und strukturellen Rahmenbedingungen berücksichtigt, die Selbständigkeit der behandelten oder betreuten Personen unterstützt sowie deren Recht auf Selbstbestimmung geachtet und gefördert.

(4) Die berufsmäßige Ausübung der Psychotherapie ist Berufsangehörigen vorbehalten, ausgenommen Abs. 2 Z 4 und 5.

(5) Der Berufsangehörigen vorbehaltene Tätigkeitsbereich umfasst

  1. 1. die psychotherapeutische Diagnostik in Bezug auf gesundheitsbezogenes und gesundheitsbedingtes Verhalten und Erleben sowie auf Krankheitsbilder und deren Einfluss auf das persönliche Erleben und Verhalten und
  2. 2. aufbauend auf Z 1 die Erstellung von psychotherapeutischen Befunden und Gutachten hinsichtlich der Persönlichkeitsmerkmale oder Verhaltensformen in Bezug auf psychische Störungen sowie in Bezug auf Krankheitsbilder, die das persönliches Erleben und Verhalten beeinflussen oder die durch persönliches Erleben und Verhalten beeinflusst werden.

(6) Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten in Fachausbildung unter Lehrsupervision sind nach Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie), sofern sie vertrauenswürdig sowie persönlich und gesundheitlich (psychisch und somatisch) geeignet sind, zur Ausübung der in Abs. 2 Z 1 genannten Tätigkeiten für die Dauer ihrer Eintragung in die Berufsliste (Psychotherapie) unter Anleitung und Aufsicht sowie unter Lehrsupervision durch ausbildende Berufsangehörige berechtigt.

(7) Psychotherapie im Sinne dieses Bundesgesetzes umfasst nicht die Verschreibung von Arzneimitteln.

Schlagworte

Präventionsmaßnahme, Einzelsetting, Gruppensetting

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2024

Gesetzesnummer

20012578

Dokumentnummer

NOR40261777

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