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§ 6 PT-ZV 1998

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Einteilung der Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten

§ 6

(1) Die im § 1 angeführten Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten werden unter Bedachtnahme auf die Abs. 2 und 3 wie folgt eingeteilt:

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten I ......

mehr als 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten II ......

mehr als 120 und höchstens 250 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten III .....

mehr als 60 und höchstens 120 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten IV ....

mehr als 30 und höchstens 60 Punkte;

Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten V ......

alle übrigen Postautostellen, Postgaragen und Postautowerkstätten.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Punktezahlen ergeben sich aus der Summe der in Punkte umgerechneten jeweils systemisierten Arbeitsplätze (Systemstand).

Es entsprechen:

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 2, PT 3, PT 4, PT 5 und PT 6 ............. 3 Punkte;

ein Jahresvollarbeitsplatz der Verwendungsgruppen PT 7, PT 8 und PT 9 …............................. 2 Punkte.

(3) Teilarbeitsplätze, die zur Deckung eines vorübergehenden Bedarfes befristet systemisierten Voll- oder Teilarbeitsplätze und systemisierte Überstundenleistungen sind anteilsmäßig auf Jahresvollarbeitsplätze umzurechnen.

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