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§ 6 PRIIP-Vollzugsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.2.2026

Strafbestimmungen betreffend juristische Personen

§ 6.

(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund

  1. 1. der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
  2. 2. der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
  3. 3. einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person

(2) Juristische Personen können wegen eines der in § 5 Abs. 1 Z 1 bis 7 angeführten Verstöße auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.

(3) Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 oder 2 beträgt

  1. 1. bis zu 5 Millionen Euro oder
  2. 2. bis zu 3 vH des jährlichen Gesamtumsatzes oder
  3. 3. bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens einschließlich eines vermiedenen Verlustes, soweit sich diese beziffern lassen.

(4) Wer gegen Art. 29a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, indem er das in Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 genannte Basisinformationsblatt nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gleichzeitig mit der Veröffentlichung dieses Basisinformationsblatts an die FMA übermittelt oder gegen Art. 29a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2026

Gesetzesnummer

20010181

Dokumentnummer

NOR40275788

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