Findet auf Sachverhalte Anwendung, die sich nach dem 31. Mai 2026 ereignen (vgl. § 11).
Strafbestimmungen
§ 6.
(1) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
- 1. entgegen Art. 5 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung die Erbringung seiner Dienstleistungen diskriminierenden Beschränkungen unterwirft, die allein auf dem Wohnsitz oder der Niederlassung des Sponsors beruhen, oder diese entgegen Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 der Verordnung auf bestimmte Rechtsträger beschränkt,
- 2. entgegen Art. 6 Abs. 2 der Verordnung vertragliche Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung so gestaltet, dass sie den Bestimmungen der Verordnung entgegenstehen, insbesondere indem sie von der Verordnung abweichende Verantwortlichkeiten für die Bereitstellung von Informationen vorsehen,
- 3. entgegen Art. 7 Abs. 1 erster Satz der Verordnung keine Erklärung verlangt oder entgegen Art. 7 Abs. 4 erster Satz der Verordnung bei einer offensichtlich fehlerhaften Erklärung keine Berichtigung verlangt,
- 4. entgegen Art. 7 Abs. 5 der Verordnung die von ihm genutzte Online-Schnittstelle nicht so gestaltet und strukturiert, dass die Abgabe von Erklärungen erleichtert wird,
- 5. entgegen Art. 9 Abs. 1 und 2 der Verordnung keine oder nur unvollständige oder ungenaue Informationen aufbewahrt oder nicht dafür sorgt, dass die Informationen in der in Art. 9 Abs. 3 der Verordnung vorgegebenen Art und Weise abgefasst und aufbewahrt werden,
- 6. die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung angeführten Informationen dem Herausgeber politischer Werbung nicht entsprechend Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
- 7. den Eingang eines auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung ergangenen Ersuchens der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Art. 16 Abs. 3 erster Satz der Verordnung genannten Frist mit der Unterrichtung über die in Entsprechung des Auftrags unternommen Schritte bestätigt,
- 8. einem auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung ergangenen Ersuchen der KommAustria zur Übermittlung von Informationen nicht in der in Art. 16 Abs. 1 der Verordnung festgelegten Qualität oder nicht innerhalb der in Art. 16 Abs. 3 der Verordnung oder gegebenenfalls nicht innerhalb der in Art. 16 Abs. 4 der Verordnung genannten Fristen nachkommt,
- 9. entgegen Art. 16 Abs. 5 der Verordnung der KommAustria keine Kontaktstelle benennt,
- 10. einem Interessenten im Sinne von Art. 17 Abs. 2 der Verordnung entgegen Art. 17 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 3 der Verordnung erbetene Informationen nicht oder nicht fristgerecht übermittelt,
- 11. entgegen Art. 17 Abs. 5 UAbs. 2 der Verordnung keine begründete Antwort einschließlich allfälliger Hinweise auf bestehende Rechtsbehelfe übermittelt,
- 12. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 der Verordnung keine juristische oder natürliche Person, die in einem der Mitgliedstaaten, in denen er seine Dienstleistungen anbietet, als sein bevollmächtigter Vertreter tätig ist, schriftlich benennt,
- 13. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 3 der Verordnung seinen bevollmächtigten Vertreter nicht mit den notwendigen Befugnissen und Ressourcen ausstattet, damit dieser mit den zuständigen Einrichtungen zusammenarbeiten und die Befolgung der Entscheidungen sicherstellen kann, oder
- 14. ohne Niederlassung in der Europäischen Union entgegen Art. 21 Abs. 1 UAbs. 2 zweiter und dritter Satz der Verordnung der KommAustria nicht den Namen, die Postanschrift, die EMail-Adresse und die Telefonnummer seines bevollmächtigten Vertreters, soweit dieser in Österreich ansässig oder niedergelassen ist, übermittelt, oder nicht dafür sorgt, dass diese Angaben richtig und stets aktuell sind,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
- 1. eine Erklärung entgegen Art. 7 Abs. 1 zweiter Satz der Verordnung nicht wahrheitsgemäß abgibt oder entgegen Art. 7 Abs. 4 zweiter Satz der Verordnung trotz Verlangens zur Berichtigung nicht unverzüglich eine vollständige und genaue Berichtigung der Erklärung vornimmt,
- 2. entgegen Art. 7 Abs. 3 UAbs. 1 der Verordnung nicht die vollständigen und richtigen Informationen zur Verfügung stellt oder entgegen Art. 7 Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung Änderungen von übermittelten Informationen nicht unverzüglich, vollständig und korrekt aktualisiert oder entgegen Art. 7 Abs. 3 UAbs. 3 der Verordnung die Vervollständigung oder Berichtigung von Informationen nicht unverzüglich übermittelt, oder
- 3. in dem in Art. 10 Abs. 1 UAbs. 3 der Verordnung genannten Fall, dass der Herausgeber politischer Werbung der einzige Anbieter politischer Werbedienstleistungen ist, die in Art. 9 Abs. 1 lit. a bis f der Verordnung angeführten Informationen diesem Herausgeber nicht entsprechend Art. 10 Abs. 1 UAbs. 1 und UAbs. 2 der Verordnung mitteilt oder übermittelt oder es im Fall von Änderungen dieser Informationen entgegen Art. 10 Abs. 2 der Verordnung verabsäumt, diese Informationen zu aktualisieren,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(3) Wer als Herausgeber politischer Werbung
- 1. nicht sicherstellt, dass eine politische Anzeige in der in Art. 11 Abs. 1 lit. a bis e in Verbindung mit Abs. 3 UAbs. 2 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2025/1410 vom 9. Juli 2025 über das Format, das Muster und die technischen Spezifikationen der Kennzeichnungen und Transparenzbekanntmachungen politischer Anzeigen gemäß den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) 2024/900 , ABl. Nr. L 2025/1410 vom 16.07.2025, vorgegebenen Weise und mit allen dort verlangten Informationen bereitgestellt wird,
- 2. entgegen Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Informationen über die Abrufbarkeit der Transparenzbekanntmachung korrekt sind,
- 3. entgegen Art. 12 Abs. 1 lit. a bis m und Abs. 2 UAbs. 1 bis 4 der Verordnung nicht sicherstellt, dass die Transparenzbekanntmachung die dort angeführten Informationen enthält und diese Informationen vollständig und richtig sind,
- 4. entgegen Art. 12 Abs. 3 der Verordnung in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1410 nicht dafür sorgt, dass die Transparenzbekanntmachung in der vorgeschriebenen Art und Weise sowie Dauer verfügbar ist,
- 5. entgegen Art. 12 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung die Aufbewahrungsdauer für Transparenzbekanntmachungen nicht einhält,
- 6. entgegen Art. 13 Abs. 3 der Verordnung im Fall einer Sperre oder Entfernung einer politischen Anzeige den Zugang zu den in dieser Bestimmung bezeichneten Informationen nicht gewährt,
- 7. der in Art. 13 Abs. 4 der Verordnung geregelten Archivierungspflicht von über einen Online-Dienst veröffentlichten politischen Anzeigen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
- 8. entgegen Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 der Verordnung keine Angaben in einer Anlage zum Lagebericht macht oder die genannten Angaben nicht der KommAustria zur Verfügung stellt,
- 9. über kein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 6 nicht erfüllt,
- 10. der ihn nach Art. 15 Abs. 7 der Verordnung treffenden Pflicht zur Bearbeitung einer Meldung nicht fristgerecht nachkommt,
- 11. entgegen Art. 15 Abs. 8 der Verordnung keine Informationen über Rechtsbehelfsmöglichkeiten bereitstellt oder
- 12. entgegen Art. 15 Abs. 9 der Verordnung seiner Unterrichtungspflicht nicht unverzüglich nachkommt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(4) Wer es als Verantwortlicher im Sinne von Art. 3 Z 14 der Verordnung entgegen Art. 20 der Verordnung verabsäumt, geeignete Maßnahmen zu treffen, um Informationen nach Art. 19 der Verordnung kostenlos zu übermitteln, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist bei fahrlässiger Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 Euro, bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.
(5) Wer als Anbieter politischer Werbedienstleistungen
- 1. seine Dienstleistungen entgegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung für eine nicht in dieser Bestimmung in lit. a bis c genannte Person erbringt oder
- 2. die vertraglichen Vereinbarungen über die Erbringung einer politischen Werbedienstleistung entgegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung ausgestaltet,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.
(6) Wer als Herausgeber politischer Werbung
- 1. entgegen Art. 12 Abs. 2 UAbs. 5 der Verordnung eine politische Anzeige, obwohl er festgestellt hat oder darauf hingewiesen wurde, dass Informationen in der Transparenzbekanntmachung unvollständig oder nicht korrekt sind, zur Verfügung stellt oder deren Bereitstellung nicht unverzüglich beendet,
- 2. in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste), ABl. Nr. L 277 vom 27.10.2022 S. 1, nicht dafür sorgt, dass jede politische Anzeige wie in Art. 13 Abs. 2 der Verordnung inhaltlich und zeitlich vorgegeben archiviert und zugänglich gemacht wird oder
- 3. in der Form einer sehr großen Online-Plattform oder sehr großen Online-Suchmaschine gemäß Art. 33 des Gesetzes über digitale Dienste über kein den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 bis 4 der Verordnung entsprechendes Meldeverfahren verfügt oder die Verpflichtungen nach Art. 15 Abs. 5 der Verordnung nicht erfüllt,
- begeht eine Verwaltungsübertretung und ist in den Fällen nach Z 1 mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro, in den Fällen der Z 2 und 3 mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 Euro zu bestrafen.
(7) Bei der Bemessung der Höhe einer zu verhängenden Geldstrafe nach den vorstehenden Absätzen hat die KommAustria insbesondere die in Art. 25 Abs. 1 UAbs. 2, Abs. 2, 4 und 5 der Verordnung genannten Vorgaben und Umstände zu berücksichtigen.
(8) Die nach dieser Bestimmung verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu. Insgesamt ist der RTR‑GmbH jährlich ein Drittel der Summe der verhängten Geldstrafen als finanzieller Beitrag zur Erfüllung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20013159
Dokumentnummer
NOR40277390
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