Anrechnung
§ 6
(1) Auf das Pflegegeld nach diesem Gesetz sind anzurechnen:
- 1. Geldleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach anderen innerstaatlichen Vorschriften gewährt werden, ausgenommen Geldleistungen zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung im Sinn der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung;
- 2. vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für Kinder mit erheblicher Behinderung nach § 8 Abs. 4 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, ein Betrag von 60 € monatlich;
- 3. Geld- und Sachleistungen, die wegen Pflegebedürftigkeit nach ausländischen Vorschriften gewährt werden oder auf Grund eines Anspruchs darauf zu gewähren wären.
(2) Werden dem Pflegegeldbezieher Geldleistungen im Sinn des Abs. 1 rückwirkend zuerkannt, sind diese ab dem Zeitpunkt ihrer Zuerkennung rückwirkend auf das Pflegegeld anzurechnen. Für den Ersatz der auf Grund rückwirkender Anrechnung zu viel ausbezahlten Pflegegelder gilt § 10 Abs. 2 bis 5.
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