Jahresabschluss
§ 6.
Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20001734
Dokumentnummer
NOR40225214
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