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§ 6 Österreichische Bibliothekenverbund und Service Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Jahresabschluss

§ 6.

Der Jahresabschluss und der Lagebericht der Gesellschaft ist jeweils unter Anwendung der §§ 268 bis 276 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, jährlich durch einen Abschlussprüfer zu prüfen und auf der Homepage der Gesellschaft zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20001734

Dokumentnummer

NOR40225214

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