§ 6
Verhältnis zu anderen Dienstnehmerschutzvorschriften
Bestimmungen über persönliche Schutzausrüstungen in anderen landesrechtlichen Dienstnehmerschutzvorschriften bleiben unberührt mit der Maßgabe, dass die darüber hinausgehenden Bestimmungen dieser Verordnung zusätzlich zu beachten sind.
(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)
02.11.2015
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