Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung
§ 6.
(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.
(2) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2022
Gesetzesnummer
20011899
Dokumentnummer
NOR40244138
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