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§ 6 NÜV 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.5.2022

Voraussetzungen und Zeitpunkt der Nummernübertragung

§ 6.

(1) Einen Antrag auf Nummernübertragung kann der Endnutzer beim aufnehmenden Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter erst ab Vorliegen der Nummernübertragungsinformation stellen.

(2) Sobald ein Antrag des Endnutzers auf Nummernübertragung vorliegt und kein Verweigerungsgrund nach § 5 Abs. 1 vorliegt, haben aufnehmender und abgebender Mobil-Sprachkommunikationsdiensteanbieter gemeinsam alle weiteren Schritte zur ordnungsgemäßen Durchführung der Nummernübertragung zu setzen.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2022

Gesetzesnummer

20011899

Dokumentnummer

NOR40244138

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