§ 6 NÖ ROG 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.2015

§ 6

Wirkungen der Raumordnungsprogramme

(1) Örtliche Raumordnungsprogramme gemäß § 13 Abs. 2 dürfen überörtlichen Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.

(2) Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen dürfen Maßnahmen des Landes als Träger von Privatrechten Raumordnungsprogrammen nicht widersprechen.

21.01.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)