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§ 6 Milchtechnologie-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2016

Fachkunde

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Milchbestandteile und Milchprodukte,
  2. 2. Käseerzeugung,
  3. 3. Maschinen, Anlagen und Einrichtungen,
  4. 4. Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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