§ 6 MI-EKV

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2026

Relevante Geschäftsbeziehungen, familiäre Bindungen und sonstige relevante Beziehungen sowie Erwerbsinteressen

§ 6.

(1) Der Anzeige ist eine Darstellung der finanziellen und der sonstigen Interessen des Anzeigepflichtigen an der qualifizierten Beteiligung beizufügen. Die Darstellung muss die Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen beschreiben, die der Anzeigepflichtige, ein mit ihm in einer Gruppe verbundenes Unternehmen, ein von ihm geleitetes oder kontrolliertes Unternehmen, das jeweils anzugeben ist, oder eine Person gemäß § 3 Abs. 4 Z 5 unterhält zu

  1. 1. dem Zielunternehmen und den von ihm kontrollierten oder mit ihm in einer Gruppe verbundenen Unternehmen;
  2. 2. den Inhabern von der Höhe nach zu bezeichnenden Kapital- und Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen;
  3. 3. sonstigen Personen, die gemäß Abs. 2 zur Ausübung von Stimmrechten an der zentralen Gegenpartei berechtigt sind unter Angabe der Höhe der Stimmrechtsanteile, zu deren Ausübung die Person berechtigt ist;
  4. 4. den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsorgans der zentralen Gegenpartei
  1. 5. im Falle einer zentralen Gegenpartei als Zielunternehmen außerdem den Clearingmitgliedern der zentralen Gegenpartei einschließlich der Höhe einer etwaigen einseitigen oder wechselseitigen Beteiligung;
  2. 6. im Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen außerdem
  1. a) den Teilnehmern am Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem des Zielunternehmens sowie den dort ihre Wertpapiere verbuchenden Emittenten,
  2. b) den Kreditinstituten und Zentralverwahrern, die für das Zielunternehmen bankartige Nebendienstleistungen erbringen sowie den Zentralverwahrern, für die das Zielunternehmen bankartige Nebendienstleistungen erbringt, nebst deren Aufsichtsbehörden und
  3. b) den anderen Zentralverwahrern, zu denen das Zielunternehmen eine Zentralverwahrerverbindung gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 unterhält, nebst deren Aufsichtsbehörden.

(2) Für die Zwecke des Abs. 1 Z 3 ist zur Ausübung von Stimmrechten am Zielunternehmen berechtigt:

  1. 1. wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, langfristig eine gemeinsame Politik bezüglich der Verwaltung des Zielunternehmens zu verfolgen, sodass die gehaltenen Stimmrechte einvernehmlich auszuüben sind;
  2. 2. wer mit einem Anteilsinhaber eine Vereinbarung getroffen hat, wonach Stimmrechte gegen Gegenleistung zeitweilig auf ihn übertragen werden;
  3. 3. wem eine Beteiligung am Zielunternehmen als Sicherheit übertragen worden ist, sofern er zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt ist und die Absicht bekundet hat, die Stimmrechte auszuüben;
  4. 4. zu wessen Gunsten ein Nießbrauch an einer Beteiligung bestellt ist, sofern der Nießbrauch zur Ausübung der Stimmrechte berechtigt;
  5. 5. wer ein Unternehmen kontrolliert, das Stimmrechtsanteile hält oder das gemäß Z 1 bis 4 zur Ausübung von Stimmrechten berechtigt ist;
  6. 6. wer Aktien des Zielunternehmens für Aktionäre verwahrt und die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nach eigenem Ermessen ausüben darf, solange keine besonderen Weisungen der Aktionäre vorliegen;
  7. 7. für wessen Rechnung Anteile durch einen Dritten gehalten werden;
  8. 8. wer als Bevollmächtigter zur Ausübung von Stimmrechten nach eigenem Ermessen befugt ist, solange keine besonderen Weisungen der Anteilsinhaber vorliegen.

(3) Die Darstellung von Geschäftsbeziehungen und finanziellen Interessen in der Darstellung gemäß Abs. 1 kann entfallen:

  1. 1. bei Geschäftsbeziehungen, an denen eine natürliche Person beteiligt ist und bei finanziellen Interessen natürlicher Personen, wenn die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z 1 bis 3 Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2025, erfüllt sind;
  2. 2. bei Krediten, Vorschüssen, Dauerschuldverhältnissen und anderen Rechtsgeschäften, die jeweils zwischen nicht natürlichen Personen bestehen, wenn das angemessene Entgelt, bei Dauerschuldverhältnissen das angemessene Entgelt jährlich kapitalisiert, 50 000 Euro oder 2 vH der jährlichen Umsatzerlöse des Zielunternehmens, je nachdem welcher Wert niedriger ist, nicht übersteigt.

(4) Enge Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sowie enge Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstaben a bis c der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG und der Richtlinien 2003/124/EG , 2003/125/EG und 2004/72/EG , ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2809 , ABl. Nr. L 2024/2809 vom 14.11.2024, vom Anzeigepflichtigen sowie von Personen gemäß § 3 Abs. 4 Z 3 zu den in Abs. 1 zweiter Satz genannten Personen sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 zu benennen.

(5) Die Darstellung gemäß Abs. 1 erster Satz muss

  1. 1. im Falle einer zentralen Gegenpartei als Zielunternehmen die engen Verbindungen im Sinne des Art. 2 Z 24 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012,
  2. 2. im Falle eines Zentralverwahrers als Zielunternehmen die engen Verbindungen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Z 48 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 sowie
  3. 3. die engen Bindungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Nr. 26 Buchstaben a bis c der Marktmissbrauchsverordnung (EU) Nr. 596/2014

(6) Es sind in der Darstellung gemäß Abs. 1 anzugeben:

  1. 1. jene Personen gemäß § 3 Abs. 4 Z 3, die auf Grund von Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder einer gleichwertigen Vereinbarung zugleich befugt sind, die Geschäfte eines Inhabers von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen gemäß Abs. 1 Z 2 oder 4 oder des Zielunternehmens selbst zu führen, deren Geschäfte tatsächlich führen oder Mitglied des Aufsichtsorgans sind;
  2. 2. jene Personen gemäß § 5 Z 3 lit. a bis d – ungeachtet, ob es sich dabei um Gruppenunternehmen gemäß § 5 Z 1 lit. a handelt – die Inhaber von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen am Zielunternehmen sind, wobei die Höhe der Kapital- oder Stimmrechtsanteile jeweils anzugeben ist.

(7) Auf Interessen oder Tätigkeiten des Anzeigepflichtigen, die den Interessen des Zielunternehmens an einer soliden und umsichtigen Geschäftsführung entgegenstehen könnten, ist in der Darstellung gemäß Abs. 1 gesondert einzugehen und zu erklären, wie verhindert werden soll, dass sich diese Interessen negativ auf das Zielunternehmen auswirken.

Schlagworte

Wertpapierabrechnungssystem, Kapitalanteil, Wertpapierliefersystem

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2025

Gesetzesnummer

20013005

Dokumentnummer

NOR40272642

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