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§ 6 Metallbearbeitung-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Mechanische Technologie

§ 6.

(1) Die zur Lehrabschlussprüfung antretende Person hat kompetenzorientierte Aufgaben aus sämtlichen nachfolgenden Bereichen zu bearbeiten:

  1. 1. Werkstoffkunde,
  2. 2. Fertigungstechnik,
  3. 3. Prüf- und Messverfahren,
  4. 4. Maschinenelemente,
  5. 5. Sicherheit und Umweltschutz.

(2) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachliche Richtigkeit,
  2. 2. Vollständigkeit der Aufgabenlösung.

(3) Die Aufgaben sind so zu konzipieren, dass sie im Regelfall in 60 Minuten bearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Schlagworte

Prüfverfahren

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2022

Gesetzesnummer

20011852

Dokumentnummer

NOR40242994

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