Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen
§ 6.
(1) Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist:
- 1. bei Ambulanz- und Rettungsflügen
- 2. Such- und Rettungsflügen des Such- und Rettungsdienstes
- 3. Evakuierungsflügen
- (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Z 5, BGBl. II Nr. 357/2018)
- 5. auf Flugplätzen:
- a) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung
- b) bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen
- 6. im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung (§ 9 LFG) zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen.
- 7. bei Flügen zur Hagelabwehr (§ 9)
- 8. bei Fallschirmabsprüngen.
(2) Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.
(3) Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden.
Schlagworte
Ambulanzflug, Suchflug, Ausbildungsflug, Hängegleiter
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2019
Gesetzesnummer
20008992
Dokumentnummer
NOR40211420
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