2. Abschnitt
Rechtsschutz
Nachprüfungsverfahren, Allgemeine Bestimmungen
§ 6
(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluß eines dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden Vertrages mit einem Auftraggeber glaubhaft macht, kann die Nachprüfung einer Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(2) Über einen Antrag gemäß Abs 1 entscheidet der Vergabekontrollsenat in erster und letzter Instanz. Seine Bescheide unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ist zulässig.
(3) Soweit nachfolgend nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Nachprüfungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG und das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991. Die Höchstgrenze für Mutwillensstrafen (§ 35 AVG) beträgt zwei Prozent des geschätzten Auftragswertes, höchstens jedoch 500.000 S.
(4) Die dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegenden vergebenden Stellen haben dem Vergabekontrollsenat alle für die Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu erteilen und alle hiefür erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Gleiches gilt für die an einem Vergabeverfahren beteiligten Unternehmer. Hat eine vergebende Stelle oder ein Unternehmer Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder eine Auskunft zwar erteilt, die Unterlagen des Vergabeverfahrens aber nicht vorgelegt, so kann der Vergabekontrollsenat, wenn die vergebende Stelle oder der Unternehmer auf diese Säumnisfolge vorher ausdrücklich hingewiesen wurde, aufgrund der Behauptungen des nicht säumigen Beteiligten entscheiden. Bestehende gesetzliche Verschwiegenheitspflichten bleiben unberührt, soweit sie durch die vorstehenden Vorschriften dieses Absatzes nicht eingeschränkt werden.
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