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§ 6 LV-GPV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(2) Gewinnpläne, die vor dem 1. Jänner 2016 eingereicht wurden, sind erst bei Änderungen nach Maßgabe von § 4 neu vorzulegen.

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