vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 LuF-PauschVO 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2020

Mostbuschenschank

§ 6.

Der Gewinn aus Mostbuschenschank (Buschenschank im Rahmen des Obstbaues einschließlich alkoholfreier Getränke und Speisen) ist durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gesondert zu ermitteln. Die Betriebsausgaben sind mit 70% der Betriebseinahmen (einschließlich Umsatzsteuer) anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2020

Gesetzesnummer

20008404

Dokumentnummer

NOR40228334

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)