§ 6 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1997

§ 6

Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen.

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