§ 6 lfw AP-VO

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2017

§ 6

Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge

Nähere Bestimmungen über Fachkurse und Vorbereitungslehrgänge sind gemäß § 17 Abs. 2 LFBAG von der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle festzusetzen. Ein Fachkurs bzw. Vorbereitungslehrgang gilt als erfolgreich besucht, wenn die Teilnehmerin/der Teilnehmer zumindest 80% am Unterricht anwesend war und eine Bestätigung darüber vorliegt. Wird der Vorbereitungslehrgang in Teillehrgängen (Modulen) geführt, beziehen sich die 80% Mindestanwesenheit auf die einzelnen Module.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2017

10.03.2017

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