2. ABSCHNITT
Dienstvertrag
Abschluß des Dienstvertrages
§ 6
(1) Der Abschluß des Dienstvertrages ist mit den im Abs. 2 angeführten Ausnahmen an keine bestimmte Form gebunden.
(2) Der Schriftform bedürfen zu ihrer Gültigkeit
- a) Dienstverträge, nach denen an Stelle oder als Ergänzung von Barlohn, Kost oder Wohnung ein Entgelt aus Deputaten, Landnutzung, Viehhaltung oder Gespanndiensten gebührt;
- b) Jahresdienstverträge.
(3) Der schriftliche Dienstvertrag ist doppelt auszufertigen. Eine Ausfertigung ist dem Dienstnehmer zu übergeben. Die Gebühren des schriftlichen Dienstvertrages hat der Dienstgeber allein zu tragen. Wenn der Dienstnehmer gemäß § 28 des Gebührengesetzes 1957 zur Gebührenentrichtung herangezogen wird, so ist er berechtigt, vom Dienstgeber Ersatz zu fordern.
20.09.2018
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