Information, Unterweisung, Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
§ 6.
(1) Wenn in Bereichen ein Expositionsgrenzwert für künstliche optische Strahlung überschritten ist oder auf Grund der Arbeitsvorgänge Gefahren zu vermeiden sind, z. B. indirekte Auswirkungen, muss eine Information und Unterweisung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 195 und § 197 des LAG erfolgen. Diese hat sich jedenfalls zu beziehen auf:
- 1. Die Maßnahmen gemäß § 8,
- 2. die Bedeutung und Höhe der Expositionsgrenzwerte sowie ihren Bezug zur Gefährdung,
- 3. die Ergebnisse der Bewertungen oder Messungen zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und die damit verbundenen potenziellen Gefahren, die von den Strahlenquellen ausgehen,
- 4. das Erkennen und Melden von gesundheitsschädigenden Auswirkungen,
- 5. die Voraussetzungen, unter denen die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf eine Gesundheitsüberwachung haben und deren Zweck,
- 6. sichere Arbeitsverfahren und korrekte Handhabung der Arbeitsmittel und Verhaltensweisen zur Minimierung der Exposition,
- 7. die korrekte Verwendung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstung, Arbeitskleidung und Schutzmittel.
(2) Die Anhörung und Beteiligung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 196 LAG hat sich insbesondere zu beziehen auf:
- 1. Die Ergebnisse der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren,
- 2. die Maßnahmen gemäß § 8,
- 3. die Auswahl von persönlicher Schutzausrüstung, Schutzmittel und Arbeitskleidung.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
20012534
Dokumentnummer
NOR40260482
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