§ 6 LB-GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Einreihungspläne

§ 6

Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den medizinischen Bereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.

20.11.2015

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