§ 6 LB-GG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

Einreihungspläne

§ 6

Die Landesregierung hat durch Verordnung Einreihungspläne getrennt für den Verwaltungsbereich und den Gesundheitsbereich zu erlassen, in denen sämtliche Aufgabenbereiche der Bediensteten als abstrakte Modellstellen festgelegt, gegebenenfalls zu Modellfunktionen zusammengefasst und dem ihrem Anforderungswert entsprechenden Einkommensband zugeordnet werden.

11.08.2020

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)