§ 6 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1999

§ 6

Die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, im folgenden als RGV 1955 bezeichnet, gelten mit den nachstehend angeführten Abweichungen:

  1. 1. Abweichend von den §§ 3 und 74 RGV 1955 gibt es für alle Landesbeamten für Inlandsdienstreisen eine einheitliche Gebührenstufe.
  2. 2. In Ergänzung zu § 5 RGV 1955 gilt folgendes:

    Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle kürzer als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gilt der Wohnort als Ausgangspunkt der Reisebewegung. Wird die Dienstreise vom Wohnort aus angetreten und ist die Strecke vom Wohnort zur Dienstverrichtungsstelle länger als die Strecke vom Dienstort zur Dienstverrichtungsstelle, gebührt dafür eine Entschädigung, wenn der Beamte keinen Fahrtkostenzuschuß im Sinne des § 20b des Gehaltsgesetzes 1956 erhält. Diese umfaßt die Fahrtkosten für die Strecke vom Wohnort zum Dienstort abzüglich des jeweils festgelegten Eigenanteiles, höchstens jedoch bis zum Betrag des Fahrtkostenzuschusses, der bei Vorliegen aller Voraussetzungen gebühren würde. Diese Regelungen gelten sinngemäß für die Beendigung der Reisebewegung.

  1. 3. Als allgemeine Tarifermäßigungen im Sinne des § 6 Abs. 4 RGV 1955 gelten jedenfalls die im amtlichen Kursbuch der Österreichischen Bundesbahnen angegebenen möglichen Vergünstigungen sowie Vorverkaufskarten der Verkehrsbetriebe der Salzburger Stadtwerke AG. Dies gilt auch dann, wenn die Fahrtausweise von der Dienststelle zur Verfügung gestellt werden. Bei der Benutzung der Eisenbahn sind ab einer Streckenlänge von 150 Kilometern (eine Strecke) auf Verlangen des Beamten Fahrtausweise für die erste Klasse zur Verfügung zu stellen.
  2. 3a. § 7 Abs. 1 bis 3 RGV 1955 gilt mit der Maßgabe, daß die Vergütung nach der zweiten Klasse erfolgt.
  3. 4. Abweichend von § 13 RGV 1955 gelten für Landesbeamte folgende Tages- und Nächtigungsgebühren:

Tagesgebühr: 360 S

Nächtigungsgebühr: 196 S

Die im § 13 RGV 1955 vorgesehene Unterscheidung in Tarif I und Tarif II findet keine Anwendung.

  1. 5. § 13 Abs. 7 RGV 1955 gilt mit der Maßgabe, daß ein Zuschuß höchstens bis 400 v.H. der Nächtigungsgebühr gewährt werden kann. In Ausnahmefällen kann ein höherer Zuschuß bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen Nächtigungskosten gewährt werden, wenn aus dienstlichen Gründen keine kostengünstigere Nächtigungsmöglichkeit gewählt werden konnte.
  2. 5a. Bei Inlandsdienstreisen gebühren abweichend von § 17 RGV 1955 Teilbeträge der Tagesgebühr nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Mindestdauer der Teilbetrag der

Dienstreise (durchgehende Tagesgebühr

Ausbleibezeit)

5 Stunden 150 S

6 Stunden 180 S

7 Stunden 210 S

8 Stunden 240 S

9 Stunden 270 S

10 Stunden 300 S

11 Stunden 330 S

12 bis 24 Stunden 360 S

Bei Inlandsdienstreisen und auswärtigen Dienstverrichtungen, während der regelmäßig Arbeitspausen von weniger als einer Stunde erfolgen, gebühren um jeweils ein Drittel verminderte Beträge. Wird von einer Gebietskörperschaft für eine angemessene Verköstigung gesorgt, vermindert sich der Anspruch auf Reisezulage wie folgt:

  1. 6. Anstelle von § 18 Abs. 2 RGV 1955 gilt folgende Regelung:

    Für die zur Hinreise in den Ort der Dienstverrichtung und für die Rückreise in den Dienstort verwendete Zeit gebührt die Nächtigungsgebühr, wenn die Hinreise vor 5.00 Uhr angetreten oder die Rückreise nach 24.00 Uhr beendet wird. Dauert die Inanspruchnahme der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) weniger als fünf Stunden, gebührt anstelle der Nächtigungsgebühr gemäß Z. 4 ein Entschädigungsbetrag von 157 S.

  1. 6a. Abweichend von § 20 RGV 1955 gebührt bei Dienstverrichtungen im Dienstort keine Tagesgebühr. Die Dienstbehörde kann aber gegen Kostennachweis eine besondere Vergütung zuerkennen, wenn
  1. 6b. Für die Anwendung des § 25d Abs. 3 gilt ein einheitlicher Betrag von 135 S, für die Anwendung des § 30 Abs. 1 einheitlich 600 kg oder 6 Lademeter bei ledigen Beamten und

7.500 kg oder 13 Lademeter bei verheirateten Beamten.

  1. 6c. Der Anspruch auf Reisegebühren für Dienstreisen, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an einem Grundausbildungslehrgang erforderlich werden, gilt abweichend von § 36 Abs. 2 RGV 1955 auch dann als rechtzeitig geltend gemacht, wenn die Reiserechnung bis zum Ende des Kalendermonats, der der Beendigung des Kurses folgt, vorgelegt wird.
  2. 7. Abweichend von § 36 Abs. 2 gilt, daß Reisegebühren bis zum Ende des Kalendermonates geltend zu machen sind, der der Beendigung der Dienstreise (Dienstverrichtung, Übersiedlung) folgt. Die Nichteinhaltung dieser Frist kann nachgesehen werden, wenn der Beamte glaubhaft macht, daß er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Wird diese Frist versäumt, ohne daß die Gründe für eine Nachsicht vorliegen, wird eine Vergütung von 75 v.H. jenes Betrages gewährt, der dem Landesbediensteten bei rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gebührt hätte, sofern die Reiserechnung spätestens innerhalb von drei Monaten nach der im ersten Satz vorgesehenen Frist vorgelegt wird.
  3. 8. Der Beamte kann auf reisegebührenrechtliche Ansprüche ganz oder teilweise verzichten. Dieser Verzicht wird vermutet, wenn die Ansprüche nicht bei der Rechnungslegung nach § 36 RGV 1955 geltend gemacht werden.
  4. 9. Wird dem Teilnehmer im Fall des § 73 RGV 1955 die gesamte Verpflegung unentgeltlich beigestellt, besteht kein Anspruch auf Tagesgebühren.

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