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§ 6 Kunststofftechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2007

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Fachgespräch

§ 6.

(1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Werkstoffe (wie Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) heranzuziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 104/2007

Schlagworte

Sicherheitsdatenblatt

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2023

Gesetzesnummer

20003166

Dokumentnummer

NOR40087437

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