Nachtrag zum Prospekt
§ 6.
(1) Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag ist vom Anbieter der FMA zur Billigung vorzulegen und bei der Meldestelle zu hinterlegen. Die FMA hat dem Anbieter innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Vorlage des Nachtrags ihre Entscheidung hinsichtlich der Billigung mitzuteilen. Für die Billigung des Nachtrags gilt § 7 sinngemäß. Nach erfolgter Billigung ist der Nachtrag vom Anbieter unverzüglich, so wie der Prospekt, gemäß § 8 Abs. 3 zu veröffentlichen. Der Anbieter hat der Meldestelle eine Ausfertigung des mit dem Billigungsvermerk (Amtssignatur) der FMA versehenen Nachtrags unverzüglich zu übermitteln.
(2) Jedenfalls haben Anleger, die sich bereits zu einem Erwerb oder einer Zeichnung der Veranlagungen verpflichtet haben, nachdem der Nachtragsumstand gemäß Abs. 1 eingetreten ist, aber noch nicht veröffentlicht wurde, das Recht, ihre Zusagen innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Veröffentlichung des Nachtrags zurückzuziehen. Die Frist für das Widerrufsrecht ist im Nachtrag anzugeben. Handelt es sich bei den Anlegern hingegen um Verbraucher im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, so steht das Recht auf Zurückziehung sieben Arbeitstage nach Veröffentlichung des Nachtrags zu. § 21 Abs. 3, 5 und 6 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2026
Gesetzesnummer
20010729
Dokumentnummer
NOR40276842
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