vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 KIM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Institutsbezogenes Ausnahmekontingent

§ 6.

Neu vereinbarte Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2 dürfen die Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten, wenn das Kreditinstitut unter Berücksichtigung der Berechnungsvorschriften gemäß § 10 sicherstellt, dass von den von diesem Kreditinstitut neu vereinbarten Finanzierungen gemäß § 2 Abs. 2, welche nicht gemäß § 5 ausgenommen sind, höchstens 20% oder Finanzierungen mit einem Gesamtvolumen pro Durchrechnungszeitraum von 1 000 000 €, je nachdem welcher Wert höher ist, eine oder mehrere der Obergrenzen gemäß § 4 überschreiten.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2024

Gesetzesnummer

20011929

Dokumentnummer

NOR40262450

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)