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§ 6 Kälteanlagentechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Kälte und Klimatechnik

§ 6

(1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

  1. 1. Werkstoffe,
  2. 2. Werkzeuge und Arbeitsverfahren,
  3. 3. Bauelemente kältetechnischer Maschinen, Apparate und Anlagen,
  4. 4. Prüf- und Messverfahren,
  5. 5. Systeme zur Erzeugung künstlicher Kälte, Kältemittel, deren Eigenschaften und Verwendung.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

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