§ 6 K-LSchAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.7.1992

§ 6

Die Mitglieder mit beratender Stimme

(1) Dem Kollegium des Landesschulrates gehören mit beratender Stimme an:

  1. 1. der Amtsdirektor des Landesschulrates;
  2. 2. die Landesschulinspektoren;
  3. 3. der Leiter der Abteilung für das Minderheitenschulwesen beim Landesschulrat;
  4. 4. der schulärztliche Referent des Landesschulrates (Landesschularzt);
  5. 5. der Leiter der Abteilung für Schulpsychologie - Bildungsberatung beim Landesschulrat;
  6. 6. der Leiter der mit den Schulangelegenheiten betrauten Abteilung beim Amte der Landesregierung;
  7. 7. der Leiter der mit den Jugendwohlfahrtsangelegenheiten betrauten Abteilung beim Amte der Landesregierung;
  8. 8. der Leiter des Jugendsekretariates beim Amte der Landesregierung.

(2) Mit beratender Stimme gehören dem Kollegium des Landesschulrates an:

  1. a) je ein Vertreter:
  1. 1. der katholischen Kirche,
  2. 2. der evangelischen Kirche,
  3. 3. der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Kärnten,
  4. 4. der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft für Kärnten,
  5. 5. der Kammer für Land- und Forstwirtschaft für Kärnten,
  6. 6. der Landarbeiterkammer für Kärnten,
  7. 7. der slowenischen Minderheit in Kärnten.
  1. b) drei Mitglieder des Landes-Schülerbeirates (§ 6 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung), und zwar für jeden Schulbereich, für den der Landes-Schülerbeirat zuständig ist, eines.

(3) Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. a Z 1 und 2 sind von den Kirchen und die nach Abs. 2 lit. a Z 3 bis 6 von den Kammern zu entsenden. Das Mitglied nach Abs. 2 lit. a Z 7 ist von der Landesregierung zu bestellen. Die Mitglieder nach Abs. 2 lit. b sind vom Landes-Schülerbeirat aus seiner Mitte zu bestellen. Für jedes Mitglied ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu entsenden oder zu bestellen. Der Vertreter und sein Ersatzmitglied sind dem Präsidenten des Landesschulrates bekanntzugeben. Die Vertretung der Mitglieder nach § 6 Abs. 1 richtet sich nach ihrer Vertretung im Amt. Im Verhinderungsfall hat der Verhinderte für seine Vertretung zu sorgen.

(4) Die Mitglieder des Landes-Schülerbeirates (Abs. 2 lit. b) haben in den Angelegenheiten beratende Stimme, die den Aufgaben des Landes-Schülerbeirates nach § 3 Z.1 bis 8 des Bundesgesetzes über die Einrichtung einer überschulischen Schülervertretung entsprechen.

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