§ 6 K-ADG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2005

§ 6

Diskriminierungsverbot in der sonstigen
Arbeitswelt

(1) Aus den in § 5 genannten Gründen und auf Grund des Geschlechtes darf niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden

  1. a) bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Dienstnehmer- oder Dienstgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
  2. b) bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit.

(2) Abs. 1 gilt nur so weit, als die Regelung der Organisation und die Regelung des Zugangs zur selbständigen Erwerbstätigkeit in die Gesetzgebungskompetenz des Landes fällt.

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