§ 6 K-ABV

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2014

§ 6
Aus- und Fortbildung

(1) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung sowie die Fortbildungskurse sind von der Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Kärnten zu veranstalten.

(2) Der Ausbildungskurs zur erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung ist im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden abzuhalten. Dieser hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

(3) Die Inhalte des Ausbildungskurses sind entsprechend dem in Anlage 2 angeführten Lehrplan zu vermitteln.

(4) Die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen (Erste-Hilfe-Kurs) im Ausmaß von vier Stunden ist Teil des Ausbildungskurses. Der Erste-Hilfe-Kurs ist vom Roten Kreuz oder einer anerkannten Rettungsorganisation entsprechend den Bestimmungen des § 6 der Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung – FSG-DV, BGBl. II Nr. 320/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 290/2013, durchzuführen.

(5) Die Fortbildungskurse für die Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung sind im Gesamtausmaß von mindestens fünf Stunden abzuhalten. Diese haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinn des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der chemikalienrechtlichen Vorschriften zu vermitteln.

12.01.2024

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