§ 6
Gemeinsame Akkreditierungsvoraussetzungen für Prüf-
und Überwachungsstellen
(1) Die Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal müssen frei von jedem kommerziellen, finanziellen und anderem Einfluß sein, der ihr technisches Urteil beeinflussen könnte; insbesondere darf die Vergütung des zu Prüf- und Überwachungstätigkeiten eingesetzten Personals weder von der Zahl der durchgeführten Prüfungen und Überwachungen noch von deren Ergebnissen abhängen. Prüf- und Überwachungsstellen und ihr Personal dürfen nicht mit der Planung, der Konstruktion, der Herstellung, der Vertrieb- oder Instandhaltung jener Erzeugnisse, bezüglich welcher sie ihre Prüf- und Überwachungstätigkeit entfalten, befaßt oder hiefür berechtigt sein.
(2) Prüf- und Überwachungsstellen müssen
- a) über einen verantwortlichen Leiter sowie ausreichend Personal verfügen, das die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen muß;
- b) für jedes Fachgebiet (jeden Fachbereich) aus dem Kreis des Fachpersonals (lit a) zumindest einen Zeichnungsberechtigten aufweisen, der die Verantwortung für die sachliche Richtigkeit der Prüfung der Überwachungstätigkeit trägt;
- c) Vorkehrungen treffen, daß hinsichtlich des verantwortlichen Leiters (lit a) und des (der) Zeichnungsberechtigten (lit b) keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen;
- d) Vorkehrungen treffen, daß das Personal das Berufsgeheimnis wahrt;
- e) eine ausreichende Haftpflichtversicherung abschließen.
(3) Prüf- und Überwachungsstellen müssen mit allen für eine ordnungsgemäße Durchführung der Tätigkeiten, die in dem (den) beantragten Fachgebiet(en) vorzunehmen sind, erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen ausgestattet sein.
(4) Prüf- und Überwachungsstellen haben ein geeignetes Qualitätssicherungssystem zu betreiben. Dieses System muß in einem Qualitätssicherungshandbuch festgehalten sein, das dem Personal der akkreditierten Stelle zur Verfügung stehen muß.
(5) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft und Technik, auf völkerrechtliche Verpflichtungen der Republik Österreich sowie auf vergleichbare Vorschriften des Auslandes und auf Richtlinien internationaler Organisationen und Staatengemeinschaften durch Verordnung nähere Anforderungen an die Qualifikation und Unabhängigkeit des Personals, die Räumlichkeiten, die Beschaffenheit der Einrichtungen, die Organisation der akkreditierten Stelle, den Inhalt und die Gestaltung des Prüf- bzw. Überwachungsberichtes und das Qualitätssicherungssystem erlassen, um die Qualifikation der akkreditierten Stelle im Vergleich zum internationalen Niveau zu sichern oder die internationale Anerkennung österreichischer Prüf- und Überwachungsstellen zu gewährleisten.
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