vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 JachtVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.5.2020

Ausrüstung

§ 6.

Im Zulassungsbescheid ist die erforderliche Ausrüstung für den Fahrtbereich, für den die Jacht zugelassen ist, gemäß Anlage 3 vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2020

Gesetzesnummer

20011169

Dokumentnummer

NOR40223188

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)