vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Islamgesetz 2015

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.2015

2. Abschnitt

Aufbau und Aufgaben Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6

(1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat, um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicherzustellen, folgende Angaben in der Amtssprache zu enthalten:

  1. 1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;
  2. 2. Sitz der Religionsgesellschaft;
  3. 3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;
  4. 4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;
  5. 5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften unterscheiden müssen;
  6. 6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;
  7. 7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;
  8. 8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;
  9. 9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen;
  10. 10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;
  11. 11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;
  12. 12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.