Maßnahmen in einer Sperrzone – Betriebe in Sperrzonen
§ 6.
(1) In Betrieben der Sperrzone, in denen Tiere gelisteter Arten gehalten werden, gelten folgende Maßnahmen:
- 1. Tiere gelisteter Arten sind von Tieren nicht gelisteter Arten und von wild lebenden Tieren abzusondern.
- 2. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat jeglichen wesentlichen Anstieg oder Rückgang der Produktionsdaten, der Mortalität sowie der Morbidität unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
- 3. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat auf Fahrzeuge, die vom Betrieb wegfahren, geeignete Desinfektionsmittel anzuwenden.
- 4. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat sicherzustellen, dass
- a) Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten oder deren Erzeugnissen in Berührung kommen, geeignete Maßnahmen treffen, um das Risiko der Übertragung der HPAI auf ein Minimum zu reduzieren und
- b) die Anzahl der Personen, die mit gehaltenen Tieren gelisteter Arten in Berührung kommen, auf ein erforderliches Ausmaß reduziert wird.
- 5. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat Aufzeichnungen über alle Personen, die den Betrieb besuchen zu führen. Diese Aufzeichnungen sind jedoch nicht erforderlich, wenn die Besucherinnen und Besucher keinen Zugang zu den Bereichen haben, in denen die Tiere gehalten werden. Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer hat diese Aufzeichnungen der Behörde auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2024
Gesetzesnummer
20012712
Dokumentnummer
NOR40265854
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