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§ 6 HäVO 2007

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.6.2013

Jahresmeldungen ernster Zwischenfälle

§ 6.

Die Meldepflichtigen gemäß § 5 Abs. 1 haben bis spätestens 30. April des Folgejahres dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen vollständigen Bericht über alle in ihrem Bereich im vorangegangenen Jahr aufgetretenen ernsten Zwischenfälle, die die Qualität oder Sicherheit von Blut und Blutbestandteilen beeinträchtigt haben, zu übermitteln. Die Jahresmeldung hat die in Anhang III Teil C der Richtlinie 2005/61/EG vorgesehenen Inhalte zu umfassen. Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen hat jährlich bis spätestens 1. September einen zusammenfassenden Bericht aller gemeldeten ernsten Zwischenfälle des vorangegangenen Jahres auf seiner Website zu veröffentlichen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2017

Gesetzesnummer

20005372

Dokumentnummer

NOR40152105

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