§ 6
Ausschluß vom Wahlrecht
Vom Wahlrecht in die Gemeindevertretung ist ausgeschlossen:
- a) wer vom Wahlrecht in den Vorarlberger Landtag ausgeschlossen ist;
- b) wer sich am Stichtag (§ 8 Abs. 1) noch nicht ein Jahr in der Gemeinde aufhält, wenn der Aufenthalt offensichtlich nur vorübergehend ist.
11.10.2017
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