3. Abschnitt
Gemeindehebammen
(1) Die Gemeinde hat eine Hebamme zur freiberuflichen Ausübung ihrer Tätigkeit in der Gemeinde zu verpflichten (Gemeindehebamme), sofern der Hebammenbeistand in der Gemeinde nicht anderweitig gewährleistet ist.
(2) Erforderlichenfalls hat die Gemeinde mehrere Hebammen gemäß Abs. 1 zu verpflichten.
(3) Die Bestimmungen der §§ 3 bis 5 gelten für Gemeindehebammen sinngemäß.
Mit den in § 8 Abs. 3 genannten Einschränkungen gelten noch die §§ 29, 34, 35, 37 bis 42 und 43a Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1921 betreffend die Regelung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden (Gemeindesanitätsgesetz), LGBl. Nr. 19/1931, in der Fassung LGBl. Nr. 8/1952, und die Verordnung der Landesregierung über die Gewährung von Teuerungszuschlägen zu den Ruhe- und Versorgungsgenüssen der Gemeindeärzte, LGBl. Nr. 40/1967.
10.12.2015
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