§ 6 Grundausbildungsverordnung des BMWA

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Ausbildungsplan

§ 6

(1) Für jeden Auszubildenden ist vom Ausbildungsleiter ein individueller Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.

(2) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 1 sind im Ausbildungsplan die Stationen der Job Rotation sowie die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen. Das Mitwirkungsrecht der Personalvertretung im Rahmen der Zuteilung zu den einzelnen Stationen der Job Rotation bleibt im Sinne des § 9 Bundes-Personalvertretungsgesetzes, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999, unberührt.

(3) Für die Grundausbildung gemäß § 5 Abs. 2 sind die einzelnen Module der Theoretischen Grundlagen anzuführen. Es ist deren Dauer sowie die allfällige Reihenfolge ihrer Absolvierung festzulegen.

(4) Der Ausbildungsplan ist derart zu gestalten, dass die Grundausbildung möglichst innerhalb von zwei Jahren nach Dienstantritt abgeschlossen ist.

(5) Mit der nachweislichen Kenntnisnahme des Ausbildungsplanes gilt der Bedienstete als der Grundausbildung zugewiesen.

(6) Der Ausbildungsplan hat auch festzuhalten, ob von der Ablegung einer Prüfung nach Absolvierung einzelner Module abgesehen werden kann.

(7) Der Ausbildungsplan hat weiters festzulegen, ob die Absolvierung der Ausbildungsinhalte der Theoretischen Grundlagen im Rahmen des Bildungsprogrammes des Bundeskanzleramtes inklusive der darin vorgesehenen Einzelprüfungen zu erfolgen hat.

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