Aufbau der Grundausbildung
§ 6
(1) Die Grundausbildung im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft besteht aus einer
- 1. Erstorientierung, die mit dem Dienstantritt beginnt, die Vermittlung von Kenntnissen, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind, umfasst, aber kein Prüfungsfach bildet,
- 2. theoretischen Ausbildung, die sich aus
- a) den Querschnittsmaterien des § 7 Abs. 1 sowie
- b) den ressortspezifischen Prüfungsgegenständen des § 7 Abs. 3
zusammensetzt und
- 3. aus einer praktischen Verwendung gemäß Abs. 2 und 3.
(2) Neben der fachtheoretischen Ausbildung hat noch vor dem Abschluss der Grundausbildung eine mindestens fünf Monate dauernde praktische Verwendung des Bediensteten an seinem Arbeitsplatz und wo organisatorisch möglich eine mindestens zwei Monate dauernde praktische Verwendung auf einem Rotationsarbeitsplatz zu erfolgen.
(3) Im Rahmen der praktischen Verwendung hat der Auszubildende der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A2, A, B, v1 oder v2 eine Projektarbeit zu verfassen, deren Thema und Umfang vom Ressortprüfer im Einvernehmen mit dem Dienstvorgesetzten festgelegt wird. Die Projektarbeit ist dem Ressortprüfer zur Beurteilung vorzulegen.
(4) Die gesamte Grundausbildung hat folgende Mindestzeiten zu umfassen:
- für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1, A, v1 34 Tage,
- für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, B, v2 26 Tage,
- für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A3, C, v3 13 Tage,
- für die Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A4, A5, D, E, v4, h2,h3 10 Tage.
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