Erstorientierung und praktische Verwendung
§ 6.
(1) Die Erstorientierung beginnt mit dem Dienstantritt und dauert höchstens zwei Monate. Sie umfasst die Vermittlung jener Kenntnisse, die für den Dienst unmittelbar notwendig sind. Die Einschulung erfolgt insbesondere
- 1. durch Unterweisung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten sowie die Zurverfügungstellung geeigneter Unterlagen sowie
- 2. durch die Einschulung in die ressortspezifischen EDV-Anwendungen.
(2) Die Erstorientierung hat der theoretischen Grundausbildung möglichst voranzugehen und erfolgt durch die Verwendung am Stammarbeitsplatz der oder des Bediensteten.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009566
Dokumentnummer
NOR40182353
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