§ 6 Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BO 1 2014

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Prüfungsordnung für den Intendanzdienst

§ 6.

(1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer

  1. 1. Nationales Krisenmanagement,
  2. 2. Internationales Krisenmanagement,
  3. 3. Führungs- und Managementinstrumente,
  4. 4. Intendanzwesen,
  5. 5. Militärisches Führungsverfahren, Stabsdienst und Einsatzunterstützung,
  6. 6. Nationales und internationales Finanzmanagement einschließlich Finanzierungsmechanismen,
  7. 7. Führungslehre,
  8. 8. Personalmanagement,
  9. 9. Militärökonomie, Verwaltungsentwicklung und Controlling,
  10. 10. Ressortbezogenes Verfassungsrecht sowie Wehrrecht,
  11. 11. Ressortbezogenes Völkerrecht sowie Recht der Europäischen Union,
  12. 12. Ressortbezogenes Verwaltungs- und Zivilrecht,
  13. 13. Dienst- und Besoldungsrecht der Bundesbediensteten und
  14. 14. Haushaltsrecht.

(2) Die Dienstprüfung ist abzulegen

  1. 1. in den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Z 1 bis 3 sowie 7 bis 9 jeweils als Teilprüfung vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern und
  2. 2. in den Prüfungsfächern
  1. a) nach Abs. 1 Z 4 bis 6 und
  2. b) nach Abs. 1 Z 10 bis 14

(3) Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Dies gilt auch für nicht bestandene Hausarbeiten.

Schlagworte

Führungsinstrument, Verwaltungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20008708

Dokumentnummer

NOR40159097

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