§ 6 Grundausbildungsverordnung – BMBWF

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2023

Für die Bediensteten des Bereichs Wissenschaft und Forschung außer Kraft getreten, vgl. BGBl. II Nr. 55/2026.

Ausbildungsformen

§ 6.

Die allgemeine sowie die fachspezifische Ausbildung sind je nach Zielen, Inhalten und Anzahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer als

  1. 1. Kurse,
  2. 2. betreutes Selbststudium mit Lernbehelfen,
  3. 3. eigenständige schriftliche Arbeit,
  4. 4. E-Learning,
  5. 5. Kombination der in Z 1 bis 4 genannten Ausbildungsformen oder
  6. 6. in einer anderen geeigneten Form
  1. zu gestalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Gesetzesnummer

20012225

Dokumentnummer

NOR40252270

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