Widerruf der Zuweisung
§ 6.
Die Zuweisung eines Bediensteten zu einem Grundausbildungslehrgang ist über Anregung des Lehrgangsleiters von der zuständigen Dienstbehörde zu widerrufen, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere aufgrund seiner im Grundausbildungslehrgang gezeigten Leistungen oder Verhaltensweisen, angenommen werden kann, dass er das Ausbildungsziel nicht erreichen wird.
Zuletzt aktualisiert am
22.11.2024
Gesetzesnummer
20009894
Dokumentnummer
NOR40193602
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