§ 6 Grundausbildung für Offiziere des Intendanzdienstes

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1979

§ 6.

Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden zu bemessen. Es ist dabei ein Thema zu behandeln, das nach Wahl des Kandidaten entweder in der Klärung von Rechtsproblemen schwieriger Natur auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten und der Vornahme einer aktengemäßen Erledigung (Erlassung eines Bescheides) oder in der Lösung einer Aufgabe aus den Gebieten der Versorgung, die zum Aufgabenbereich des Intendanzdienstes gehören, besteht.

Schlagworte

Gegenstände, Prüfungsgegenstände

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2025

Gesetzesnummer

10008460

Dokumentnummer

NOR12098805

alte Dokumentnummer

N61979111530

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