§ 6.
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten; ihre Dauer ist mit sechs Stunden zu bemessen. Es ist dabei ein Thema zu behandeln, das nach Wahl des Kandidaten entweder in der Klärung von Rechtsproblemen schwieriger Natur auf Grund von zur Verfügung gestellten Akten und der Vornahme einer aktengemäßen Erledigung (Erlassung eines Bescheides) oder in der Lösung einer Aufgabe aus den Gebieten der Versorgung, die zum Aufgabenbereich des Intendanzdienstes gehören, besteht.
Schlagworte
Gegenstände, Prüfungsgegenstände
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2025
Gesetzesnummer
10008460
Dokumentnummer
NOR12098805
alte Dokumentnummer
N61979111530
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